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Händedruck

Informationen

für

privatversicherte


 

Informationen für privatversicherte und beihilfeberechtigte Patientinnen und Patienten

 

 

Private Kranken- und Beihilfeversicherungen erstatten logopädische Leistungen je nach abgeschlossenem Tarif in unterschiedlichem Umfang. Eine vollständige Kostenübernahme kann daher nicht in jedem Fall gewährleistet werden. Differenzen ergeben sich in der Regel nicht aus der Behandlung oder unserer Preisgestaltung, sondern aus tariflichen Leistungsbegrenzungen Ihrer Versicherung.

 

 

Grundlegende Hinweise zur Kostenerstattung

 

 

  • Die Behandlung wird zwischen Patient*in und Praxis vereinbart. Die Rechnung zur Erstattung reichen Sie bei Ihrer Versicherung ein.

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  • Umfang und Höhe der Erstattung richten sich ausschließlich nach Ihrem individuellen Versicherungsvertrag. Eigenanteile entstehen, wenn Ihr Tarif keine vollständige Kostenübernahme vorsieht.

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  • Für die Logopädie existiert keine einheitliche amtliche Gebührenordnung. Private Höchstsätze, Tabellen oder Beihilfesätze besitzen keine rechtliche Bindungswirkung für die Honorarvereinbarung zwischen Praxis und Patient*in.

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  • Der Beihilfesatz ist als Mindestwert zu verstehen und bildet bei weitem nicht die realen Kosten einer therapeutischen Einheit ab.

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  • Gerichtsurteile bestätigen, dass medizinisch notwendige Heilmittelleistungen grundsätzlich erstattungsfähig sind, insbesondere bei bestehender Honorarvereinbarung.

 

 

 

Zur Preisgestaltung

 

 

Logopädische Praxen legen ihre Honorare eigenständig fest. Unsere Vergütung orientiert sich an Qualifikation, Spezialisierungen, Fortbildungsstand, Zeitaufwand und Versorgungsqualität.

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Wir bleiben mit unserer Berechnung bei dem 1,6fachen Satz der gesetzlichen Krankenkassen und schöpfen damit den möglichen Höchstsatz von 2,3fach bei weitem nicht aus. 

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Die von einzelnen Kostenträgern intern festgelegten Erstattungshöchstsätze decken die tatsächlichen Kosten moderner, qualitätsorientierter logopädischer Therapie in vielen Fällen nicht. Abweichungen zwischen erstatteten Beträgen und dem vereinbarten Honorar berühren das private Behandlungsverhältnis nicht.

 

 

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Wenn Ihre Versicherung die Erstattung reduziert

 

 

Erstattet Ihre Versicherung nur einen Teil der Kosten, empfehlen wir, die Kürzungsbegründung schriftlich anzufordern und auf die vertraglich vereinbarte Behandlung hinzuweisen. Erfahrungsgemäß führen sachlich begründete Widersprüche in vielen Fällen zu einer nachträglichen Anpassung.

 

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass beihilfeberechtigte Patient*innen den Differenzbetrag zwischen Erstattung und Honorar selbst zu tragen haben, sofern dieser nicht durch eine ergänzende private Versicherung abgedeckt wird.

 

Auf Wunsch stellen wir Ihnen Formulierungshilfen zur Verfügung, die Sie in der Kommunikation mit Ihrer Versicherung nutzen können.

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